AG Hamburg-St. Georg – Az.: 911 C 245/17 – Urteil vom 13.09.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.799,20 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 449,80 ab dem 06.02.2017, auf weitere EUR 449,80 ab dem 06.03.2017, auf weitere EUR 449,80 ab dem 06.04.2017 und auf weitere EUR 449,80 ab dem 06.05.2017 zu zahlen. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, wechselseitig die Kündigung des Mietverhältnisses … zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszusprechen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Widerklageanträge auf EUR 7837,66 (Widerklageantrag 1: 12fache Nettokaltmiete aufgrund der Frage des Bestands des Mietverhältnisses, Widerklageantrag 2: 122,00 EUR, Widerklageantrag 3: 1358,86 EUR, da die Anwaltskosten vorliegend auf den abweichenden Sachverhalt der Mitwirkung gestützt und somit als eigenständiger Anspruch geltend gemacht werden) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten infolge ihrer Trennung im Wege von Klage und Widerklage um Ansprüche über Zahlungen aus einem gemeinsam eingegangenen Mietverhältnis.
Die Parteien mieteten im Januar 2016 gemeinsam mit den Eltern des Beklagten von dem Vermieter Herrn … , vertreten durch … , eine unter der Anschrift Dreizimmerwohnung sowie zwei PKW-Stellplätze. Das Mietverhältnis begann am 01.02.2016. Der Mietvertrag erklärte eine Kündigung des Mietverhältnisses für alle Parteien des Mietverhältnisses frühestens zum 30.09.2019 für zulässig.
Die vereinbarte monatliche Nettomiete betrug EUR 799,60, wovon auf die Wohnung EUR 609,60 und auf die beiden Stellplätze je EUR 95,00 entfielen. Die vereinbarte Vorauszahlung auf die Betriebskosten betrug EUR 140,00, sodass sich eine Gesamtmiete von EUR 939,60 monatlich ergab, welche spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten war.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten war vereinbart, dass im Innenverhältnis jeder die Hälfte der anfallenden Miete zu tragen habe. Die Klägerin zahlte absprachegemäß mo[…]