OLG Karlsruhe
Az: 12 U 204/02
Urteil vom 06.02.2003
In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 06. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14.08.2002 – 1 O 65/02 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Klagabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger 10.493,25 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.072,45 € seit dem 19.10.2001 und aus weiteren 420,80 seit 26.06.2002 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7% und die Beklagte 93%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Sie führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.493,25 €.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Der Kläger begehrt wegen eines Fahrzeugdiebstahls Leistungen aus einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung. Die Beklagte hält sich wegen ihres Erachtens vorsätzlich falscher Angaben in der Schadensanzeige für leistungsfrei und beanstandet ferner die Höhe der geltend gemachten Ersatzleistung. Das Landgericht hat die Klage wegen Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund von Obliegenheitsverletzungen abgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und wendet sich dabei insbesondere gegen die Auffassung des Landgerichts, die tatsächlichen Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit gemäß §§ 6 Abs. 3 VVG, 7 I. 2, IV 4 AKB lägen vor.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr.2 ZPO)
A.
Das Landgericht geht davon aus, dass in die Schadensanzeige aufgenommene falsche Angaben zum Kaufpreis eines entwendeten Fahrzeugs und zum Vorhandensein auch reparierter Vorschäden relevante Verstöße gegen die vertragliche Obliegenheit, alles zur Aufklärung des Tatbestands dienliche zu tun, darstellen. Das ist zutreffend. Das Landgericht meint ferner, nachträgliche Korrekturen falscher Angaben könnten die Leistungsfreiheit nur dann zunichte machen, wenn[…]