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Gewinnrente – Kürzung bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 1791/09, Urteil vom 23.02.2010

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.05.2009 – 48 Ca 21006/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kürzung einer neben der satzungsgemäßen Stammrente aus Überschüssen der beklagten Pensionskasse finanzierten Gewinnrente in Form eines versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 15,48 % oder 83,47 € monatlich bei Inanspruchnahme der vorzeitigen, flexiblen Altersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der am …1950 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1973 bei der V. E. Berlin AG & Co KG und deren Rechtsvorgängerin, der B. AG, als Betriebsingenieur tätig. Ihm wurde auf der Basis eines damaligen Konzerntarifvertrages arbeitsvertraglich eine betriebliche Altersversorgung über die Beklagte, eine Pensionskasse gem. § 118 b Abs. 3 VAG zugesagt. Der Kläger erhielt jährlich eine Mitgliedsbescheinigung, die eine Stammrente und eine Gewinnrente auswies. Auf die Satzungsbestimmungen der Beklagten vom 30.01.2008, vgl. Bl. 147 ff. d. A., wird Bezug genommen.

Symbolfoto: onephoto/Bigstock

Die Beklagte, die bis zum Jahre 2000 Überschüsse erwirtschaftete, beschloss zuletzt am 18.06.2001 durch ihre ordentliche Vertreterversammlung die Erhöhung der beitragsfreien Anwartschaften auf Gewinnrenten um 2,8 % und die Gewährung von zusätzlichen Anwartschaften auf Gewinnrenten, basierend auf einem einmaligen Betrag in Höhe von 2,09 % der für den Versicherten insgesamt gezahlten Mitgliederbeiträge. Auf die Anlage B2 und B3, Bl. 174 – 177 d. A. wird Bezug genommen.

Erstmals mit technischem Geschäftsplan der Beklagten vom 17.12.2003, der am 05.12.2003 von der Bundesanstalt für F. (BaFin) genehmigt worden ist, wurde auf der Basis eines versicherungsmathematischen Abschlags, auf dessen Berechnung in der Anlage B4 (Bl. 178 und 179 d. A.) Bezuge genommen wird, eine Kürzung der Gewinnrente wegen Inanspruchnahme von vorzeitiger Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres vorgenommen.

Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin am 23.12.2003 einen Altersteilzeitvertrag ab, nach dem das Arb[…]


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