LG Konstanz, Az.: 7 O 40/15 KfH, Beschluss vom 01.12.2017
Auf Antrag des Vertreters der Antragstellerin/Gläubigerin wird der Gegenstandswert auf 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Auf den Antrag des Vertreters der Antragstellerin/Gläubigerin war der Gegenstandswert gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgebend ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG insoweit der Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für die Antragstellerin/Gläubigerin hat. Dabei kann regelmäßig – und so auch hier – auf den Wert der Hauptsache abgestellt werden (Mayer/Kroiß-Gierl, RVG, 7. Auflage, 2018; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 W 34/16 –, juris, Tz. 25), der vorliegend 7.000,00 € beträgt (siehe Ziff. 3 des Beschlusses vom 19.11.2015 – As. 59 f). Darauf, ob angesichts des Umstandes, dass im Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin/Gläubigerin gegen den Verfahrensgegner vom 14.03.2017 (As. 143) ein niedrigerer Gegenstandswert angegeben war, in der vorliegenden Konstellation eine Nachliquidation gegen den Verfahrensgegner möglich ist (allg. zur Nachliquidation: BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – IX ZB 104/09 –, juris), kommt es für die Frage, ob der Antrag zu verbescheiden ist, nicht an, da für diesen jedenfalls aus anderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse bestehen kann.
Die Festsetzung einer Höhe eines Streitwertes durch Beschluss vom 07.03.2017 ist für die Ermittlung der Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Streitfall rechtlich ohne Bedeutung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Februar 2009 – 4 W 5/09 –, juris, Tz. 4 ff.).[…]