BGH, Beschluss vom 15. 05. 2013, Az: 1 StR 469/12
Der Bundesgerichtshof setzte sich im vorliegenden Beschluss mit einem recht skurilen Sachverhalt auseinander. Ein Verkehrsteilnehmer hatte aus Verärgerung darüber, dass er geblitzt worden war seinen Kastenwagen vor der Messanalage abgestellt. Zu untersuchen war die Strafbarkeit des Fahrers nach der doch eher ein Schattendasein führenden Norm des § 316 b des Strafgesetzbuchs.
Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbestandsmäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgegeben.
Gründe:
I. 1. Das Amtsgericht Waldkirch hat den Angeklagten am 30. November 2011 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.
a) Nach den getroffenen Feststellungen führte der Gemeindevollzugsbeamte B. als zuständiger Messbeamter der Stadt W. am Morgen des 1. Juni 2011 in der S. straße in W. im Bereich zwischen dem dortigen Schloss und der Bäckerei Z. eine Geschwindigkeitsmessung durch. Dabei wurde der Angeklagte als Führer eines Kastenwagens, amtliches Kennzeichen, mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 43 km/h gemessen, was die Auslösung des aufgebauten Blitzgerätes sowie die Fertigung eines Lichtbildes zur Folge hatte. Aus Verärgerung über die von ihm bemerkte Geschwindigkeitsmessung stellte der Angeklagte den von ihm gesteuerten Kastenwagen anschließend direkt vor dem Sensor der Messanlage ab. Dem Angeklagten ging es hierbei nur darum, dass der o. g. Messbeamte keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen konnte. Danach entfernte er sich zu Fuß und suchte seine nahegelegene Wohnung in der S. str. auf.
Der Messbeamte ermittelte daraufhin die Telefonnummer des Angeklagten und rief diesen auf dessen Mobiltelefon an. Nachdem der Angeklagte e[…]