Bundesgerichtshof
Az: VII ZB 15/07
Beschluss vom 04.07.2007
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. Januar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 EUR.
Wegen dieser Forderung erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die ihm gegenüber der Agentur für Arbeit zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 680,08 EUR auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.
Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat auf den Antrag des Schuldners nach § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 EUR nicht der Pfändung unterliegen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss des Einzelrichters am 11. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin diesen Beschluss im Hinblick auf die in fehlerhafter Besetzung getroffene Zulassungsentscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat nach Übertragung der Sache auf die Kammer die sofortige Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss vom 18. Januar 2007 erneut zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Zurückweisung des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners erreichen.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist […]