Mieterwechsel in Studenten-WG: Landgericht Berlin lehnt Anspruch ab
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 17.10.2023, Az.: 67 S 83/23, die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mitte angenommen und die Klage der Mieter abgewiesen. Die Mieter hatten einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu einem Mieterwechsel geltend gemacht, der jedoch weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart wurde noch sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt. Das Gericht stellte klar, dass ein Anspruch auf Mieterwechsel gesetzlich nicht vorgesehen und eine entsprechende Vertragsauslegung nicht gerechtfertigt ist. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 83/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Die Berufung der Beklagten wurde angenommen und die Klage der Mieter abgewiesen.
- Ein Anspruch auf Zustimmung zu einem Mieterwechsel war weder vereinbart noch gesetzlich vorgesehen.
- Die Interessen der Beklagten wurden bei der ergänzenden Auslegung des Mietvertrags nicht hinreichend berücksichtigt.
- Ein „typisch-studentisches WG-Leben“ begründet keinen Anspruch auf Mieterwechsel.
- Ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zur Annahme eines Anspruchs auf Mieterwechsel.
- Die Identität der Mieter spielt für den Vermieter eine Rolle, frühere Zustimmungen zu Mieterwechseln haben keine bindende Wirkung für die Zukunft.
- Ein Anspruch auf Mieterwechsel kann nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
- Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Klägern als Gesamtschuldner zu tragen.
WG-Mieterwechsel: Kein genereller Anspruch auf Zustimmung des Vermieters
In deutschen Großstädten sind Wohngemeinschaften (WGs) weit verbreitet, insbesondere bei Studenten. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn Mieter einer WG einen Mieterwechsel planen und die Zustimmung des Vermieters benötigen? Laut aktueller Rechtsprechung haben Mieter einer Wohngemeinschaft keinen generellen Anspruch auf Zustimmung ihres Vermieters zu künftigen Mieterwechseln. In einigen Fällen kann es jedoch zu einer Zustimmungspflicht des Vermieters kommen, wenn die Wohngemeinschaft bereits bei Vertragsabschluss als solche vereinbart wurde und die Mieterwechsel üblich sind. Es ist jedoch zu beachten, dass der Vermieter einen Mieterwechsel ablehnen kann, wenn ein in der Person des Neu-Mieters liegender wichtiger Grund vorliegt. In einem konkreten Fall, in dem sieben Mieter einer Studenten-WG die Vermieterin auf Zustimmung zu einem Austausch von vier Mietern verklagten, entschied der BGH, dass es keinen generellen Anspruch auf Mieteraustausch bei WGs gibt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Mieter einer Wohngemeinschaft in der Regel keinen Anspruch auf Zustimmung ihres Vermieters zu künftigen Mieterwechseln haben. Es ist jedoch möglich, dass in bestimmten Fällen, wie bei häufigen Mieterwechseln in Studenten-WGs, eine Zustimmungspflicht des Vermieters besteht. In diesem Zusammenhang könnte ein konkretes Urteil aus dem Mietrecht von besonderem Interesse sein. Es zeigt, wie Gerichte in solchen Fällen entscheiden und welche rechtlichen Herausforderungen sich für Mieter und Vermieter ergeben. Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um Mieteraustausch in einer Wohngemeinschaft geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an….