ArbG Trier, Az.: 3 BV 36/09, Beschluss vom 29.04.2010
1. Es wird festgestellt, dass die Versetzungen von Frau V in die Verkaufsstelle L, von Frau P in die Verkaufsstelle U und von Frau T in die Verkaufsstelle S offensichtlich nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren.
2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners (Betriebsrats) zu verschiedenen personellen Maßnahmen der Arbeitgeberin (Antragstellerin) i.S.v. § 99 BetrVG sowie um die aus sachlichen Gründen dringende Erforderlichkeit der vorläufigen Durchführung vorgenannter Maßnahmen i.S.v. § 100 BetrVG.
Die Antragstellerin ist eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsgegner der bei ihr für den Bezirk R gebildete Betriebsrat.
Symbolfoto: HannaKuprevich/BigstockDie Antragstellerin schloss die von ihr betriebene Verkaufsstelle R, Q zum 02.12.2009, wodurch der Arbeitsbedarf für die ausweislich ihres Arbeitsvertrages für diese Verkaufsstelle eingestellten und dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen P und T entfiel. Im Hinblick hierauf beantragte sie am 16.10.2009 die Zustimmung des Antragsgegners gemäß § 99 BetrVG zur Versetzung von Frau P mit Wirkung ab dem 03.12.2009 als Verkäuferin auf eine seit Mitte November 2009 offene Stelle in der Verkaufsstelle U, da der befristete Arbeitsvertrag der dort beschäftigten Arbeitnehmerin O, die laut ihrem Arbeitsvertrag jedenfalls seit November 2008 für die Verkaufsstelle U eingestellt und dort auch tatsächlich eingesetzt wurde, auslief. Mit bei der Antragstellerin am 22.10.2009 eingegangenem Schreiben verweigerte der Antragsgegner seine Zustimmung und verwies in seiner Begründung u.a. darauf, Frau P habe nach U einen deutlich weiteren Anfahrtsweg und müsse anscheinend sechs Stunden weniger arbeiten, da sie mit 26 Wochenstunden beschäftigt, im Versetzungsantrag jedoch nur ein Einsatz in U von 20 Wochenstunden vorgesehen sei; zudem sei eine gemäß § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung der Stelle unterblieben. Im Übrigen habe die Antragstellerin ihrem Antrag keinerlei Unterlagen beigefügt und insbesondere keine Angaben zu den Personalien der Arbeitnehmerin und den Auswirkunge[…]