Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG: Instandsetzungskosten für Fußboden im Gemeinschaftseigentum

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

LG Itzehoe, Az.: 11 S 83/12

Urteil vom 26.11.2013

Das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 19. September 2012 – Aktenzeichen: 18 C 37/12 – wird abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2012 zu TOP 10 (Beschlussfassung über die Erneuerung der Fußbodenbeschichtung im Staffelgeschoss) wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist auch sachlich gerechtfertigt.

Der angefochtene Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er gegen § 6 Nr. 2 der die Parteien bindenden Teilungserklärung verstößt.

§ 6 Nr. 2 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

Symbolfoto: seroma72/Bigstock

„Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Abstellplätze und Keller), sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen.“

Nach dieser Regelung knüpft die Überbürdung der Kostenlast auf den einzelnen Wohnungseigentümer daran an, dass ihm bestimmte Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile zum „ausschließlichen Gebrauch“ zur Verfügung stehen, mithin die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind. Unstreitig hat nur der Eigentümer der Staffelgeschosswohnung die ausschließliche Möglichkeit, die Außenfläche im Staffelgeschoss zu betreten. Die übrigen Wohnungseigentümer haben keinen Zugang zu diesem Dachbereich. Entsprechend der Regelung in § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung hat daher der Eigentümer der Staffelgeschosswohnung auch die Kosten der ausschließlich zu seinem Gebrauch bestimmten Fußbodenbeschichtung zu tragen. Zwar trifft es zu, dass auch die übrigen Wohnungseigentümer ein Interesse an einer dichten Dachhaut haben. Die Kostentragungsregelung in § 6 der Teilungserklärung knüpft jedoch an diesen Umstand nicht an (vgl. BGH NJW 2013,[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv