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Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % zuungunsten des Mieters ab, so besteht ein Mietmangel und der Mieter kann die überzahlte Miete nebst überzahlter Nebenkosten vom Vermieter zurückverlangen (AG Bonn, Urteil vom 18.04.2012, Az.: 203 C 55/11). Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Flächenabweichung und spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Anspruchsentstehung.[…]