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Bauhandwerkersicherheit – Voraussetzungen bei Mehrleistungen

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OLG Koblenz – Az.: 4 U 66/16 – Urteil vom 17.05.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2015 – Az. 4 O 360/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB i.V.m. § 232 BGB wie folgt zu stellen:

a) für das Bauvorhaben …[A], …/Luxemburg eine Sicherheit in Höhe von 16.811,85 €;

b) für das Bauvorhaben …[B], …/Luxemburg eine Sicherheit in Höhe von 28.193,63 €;

c) für das Bauvorhaben …[C], …/Luxemburg eine Sicherheit in Höhe von 494,46 €;

d) für das Bauvorhaben …[D], …/Luxemburg eine Sicherheit in Höhe von 2.750,00 €.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten durch die Klägerin bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gestellung einer Sicherheit für Werkleistungen in Anspruch, die sie an fünf Bauvorhaben erbracht hat.

Die Beklagte, ein Fertigbauunternehmen, beauftragte die Klägerin mit der Errichtung eines Kellers an fünf Bauvorhaben. Die Parteien haben jeweils die Geltung der VOB/ B vereinbart. Die Klägerin beansprucht für Arbeiten an diesen Bauvorhaben restlichen Werklohn, und zwar für das Bauvorhaben …[A] Werklohn in Höhe von 15.283,55 €, für das Bauvorhaben …[B] Werklohn in Höhe von 25.630,63 €, für das Bauvorhaben …[C] restlichen Werklohn in Höhe von 449,46 € und für das Bauvorhaben …[D] Werklohn in Höhe von 2.500 €; für das Bauvorhaben …[E] macht die Klägerin Werklohn für Mehraufwendungen in Höhe von 3.179,75 € geltend.

Bezüglich sämtlicher Werklohnansprüche ist vor dem Landgericht Koblenz eine K[…]


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