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Reisevertrag – Vertragliche und deliktische Haftung des Reiseveranstalters im Falle eines Unfalls

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 1104/10 – Beschluss vom 06.10.2011

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 17. August 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 31.10.2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis während seines Urlaubs in Kroatien in Anspruch.

Symbolfoto: Von nito/Shutterstock.com

Der Kläger verbrachte  in der Zeit vom 21.06. bis 28.06.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau  einen Pauschalurlaub in Norddalmatien. Seine Ehefrau hatte bei der Beklagten (Reiseveranstalter) sieben Übernachtungen im Hotel …[A] in …[X] gebucht. Die Parteien streiten darüber, ob es während des Urlaubs zu einem Unfallgeschehen gekommen ist, das zu den Verletzungen des Klägers – Verletzungen am Hinterkopf, Bruch des siebten Halswirbels – geführt hat und ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, für die die Beklagte verantwortlich ist. Der Kläger meldete nach der Reise durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2008 bei der Beklagten Ansprüche an.

Der Kläger hat zu dem Unfallereignis vorgetragen, er habe am 22.06.2008 gegen 14.30 Uhr auf dem Balkon des gemieteten Hotelzimmers auf einem Plastikstuhl gesessen und gelesen. Plötzlich sei das hintere rechte Bein des Plastikstuhls eingeknickt. Er sei mit seinem Hinterkopf an der sich hinter ihm befindlichen Betonwand und alsdann mit seinem Rücken auf den Boden des Balkons, der ebenfalls betoniert gewesen sei, aufgeschlagen. Er habe dadurch eine große Schürfwunde am Hinterkopf erlitten und sich den siebten Hal[…]


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