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WEG – Verkürzung der Einladungsfrist – Beschlüsse unwirksam?

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Formeller Mangel bei Eigentümerversammlung: Beschlüsse für ungültig erklärt.
Eine Miteigentümerin einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft (WEG) hat geklagt, weil sie der Meinung war, nicht rechtzeitig zur Eigentümerversammlung eingeladen worden zu sein und die gefassten Beschlüsse nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Unter anderem wurden Beschlüsse zur Jahresabrechnung, dem Wirtschaftsplan, der Verwalterwahl, dem Austausch der Wasseruhren und zur Installation von Geländern gefasst. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde und die Beschlüsse daher für ungültig zu erklären sind. Zudem wurden Beschlussmängel aufgezeigt, die auch den etwaigen Beschluss zum Austausch der Wasseruhren betreffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

AG Dortmund – Az.. 514 C 61/22 – Urteil vom 08.12.2022

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der S-Straße in E vom 26.06.2022 zu den TOP 2b, 3a, 4a, 4b, 6a, 7, 8a 8b werden für ungültig erklärt.

Die Kästen des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Streitwert wird auf bis zu 30.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Miteigentümerin der beklagten WEG. Die Verwalterin lud mit Schreiben vom 11.06.2022 zur Eigentümerversammlung am 26.06.2022. Die Klägerin nahm an der Versammlung nicht teil.

Unter dem TOP 2b wurde ein Beschluss zur Jahresabrechnung 2021 gefasst. Unter dem TOP 3a wurde ein Beschluss zum Wirtschaftsplan 2022 gefasst. Unter dem TOP 4a wurde ein Beschluss zur Verwalterwahl ab dem 01.10.2022 gefasst. Unter dem TOP 4b wurde ein stellvertretender Verwalter gewählt. Unter dem TOP 6a wurde ein Beschluss zum Austausch der Wasseruhren in den Badezimmern gefasst. Unter dem TOP 7 wurde ein Beschluss zur Installation von Geländern an den Außentreppen gefasst. Unter dem Top 8a und 8b wurden die Personenzahlen in der Wohnung der Klägerin sowie „Putzprobleme“ mit den Mietern der Wohnung der Klägerin erörtert.

Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassungen und der Erörterungen in der Versammlung wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26,06.2022 (Bl. 62 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie zur Versammlung nicht rechtzeitig eingeladen worden sei. Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass die angefochtenen[…]


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