AG Potsdam, Az: 24 C 406/10, Urteil vom 24.02.2011
Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, auf der Feuerschale mit einem Durchmesser von 1 m auf der Gemeinschaftsfläche in der Nähe der Schaukel, des Grundstücks, Triftweg 9, 14476 Groß Glienicke, ein Feuer mit einer Größe von maximal 1 m³ zu entzünden, sofern von diesem Feuer keine störende Rauch- oder Geruchsbelästigung ausgeht.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Unter dem 01.05.2002 mieteten die Kläger eine Wohnung im […] in Potsdam.
Das Grundstück wurde ursprünglich von der Wohnungseigenverwaltung P. verwaltet. Seit 2009 ist die H. & M. GmbH als Sondereigentumsverwaltung für die streitgegenständliche Wohnung zuständig.
Symbolfoto: fifg/bigstockMit einem Telefonat vom 23.11.2009 wies die Hausverwaltung die Kläger darauf hin, dass offene Feuer auf der Gemeinschaftsfläche nicht gestattet sei, da sich andere Mieter durch den bis in die Nacht führenden Lärm sowie die Rauchentwicklung belästigt fühlten.
Die Kläger behaupten, dass bis zum Jahre 2009 die Feuerstelle von der damaligen Wohnungseigenverwaltung P. zumindest geduldet worden sei. Da die Feuerschale im Jahre 2006 von Wohnungseigentümer gekauft worden sei, habe der Betrieb der Feuerschale der Hausverwaltung auch nicht entgangen sein können.
Darüber hinaus sei eine Gefährdung ausgeschlossen, da die Feuerschale sich nicht in den umgrenzenden Innenhof, sondern an dessen offener Seite befinde.
Die Kläger beantragen, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass die Feststellungsklage unzulässig sei.
Die Beklagten behaupten, dass sie erst durch mehrere Beschwerden anderer Bewohner von der Feuerstelle in Kenntnis gesetzt worden seien. Sie behaupten weiter, dass in der zwölften ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11. September 2009 das Verbot der Benutzung der G[…]