Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 9 AL 1/17 – Urteil vom 09.08.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Dauer der Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger meldete sich am 03.01.2013 mit Wirkung zum 01.02.2013 bei der Beklagten arbeitslos. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 22.01.2013 vermerkte die zuständige Arbeitsvermittlerin, die Zeugin I, lt. Verbis, der Kläger habe keine Bewerbungsunterlagen dabeigehabt. Auf Nachfrage nach Bewerbungsunterlagen und Nachweisen wie Zeugnissen habe er mitgeteilt, er sei nicht bereit, der Arbeitsagentur die Unterlagen vorzulegen. Er lege entsprechende Unterlagen nur dem Arbeitgeber vor, bei dem er sich bewerbe. Es sei ihm daraufhin eine ausführlichste Erläuterung der Verfügbarkeit und Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden bzw. Arbeitslosen erteilt worden, er habe sich aber weiterhin geweigert. Da kein Gespräch und keine Zusammenarbeit möglich gewesen sei, sei ein weiterer Mitarbeiter hinzugezogen worden, der dem Kläger ausführlich die Inhalte des § 38 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) und die sonstigen Vorschriften in Bezug auf den Leistungsbezug (fehlende Mitwirkung) erläutert habe. Eine Einsicht sei beim Kunden nicht erreicht worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er ab sofort wegen fehlender Mitwirkung/Verfügbarkeit abgemeldet werde. Der Kläger habe sich in keiner Weise einsichtig gezeigt.
(Symbolfoto: nitpicker/Shutterstock.com)Am 16.08.2013 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.09.2013 erneut arbeitslos und begehrte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Als Anschrift gab er im schriftlichen Antrag „T-straße 00, L, c/o Rechtsanwalt T“ an. Aus der vorgelegten Arbeitsbescheinigung, die die damalige Anschrift des Klägers enthält, ist zu entnehmen, dass der Kläger zunächst von 15.10.2009 bis zum 31.01.2013, anschließend vom 05.03.2013 bis 31.08.2013 bei den Rechtsanwälten L in L als Steuersachbearbeiter versicherungspflichti[…]