BayObLG
Az: 1Z BR 134/02
Beschluss vom: 20.01.2004
Gründe:
I.
Die 2000 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin und ihr 1970 verstorbener Ehemann hatten sechs Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 5 und den – 1996 verstorbenen – Vater der Beteiligten zu 6 (die dessen einziges Kind ist). Die Eheleute haben am 18.2.1964 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, das auszugsweise lautet wie folgt:
„Unser letzter Wille.
Wir, die Eheleute …, erklären hiermit unseren letzten Willen: Wir setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zu uneingeschränkten und alleinigen Erben ein.
Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten erhalten unsere Kinder … (die Beteiligten zu 1 bis 5 und der Vater der Beteiligten zu 6) den Nachlass zu gleichen Teilen.
Wer von unseren Kindern beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, soll auch beim Tod des zuletzt versterbenden Elterteils nur den Pflichtteil erhalten. …“
Nach dem Tod des Ehemanns der Erblasserin haben die Beteiligte zu 4 und der Beteiligte zu 5 den Pflichtteil in Höhe von jeweils 9.500 DM gefordert und erhalten.
In einer handschriftlichen „Bestätigung“ vom 4.8.1985 hat die Erblasserin erklärt:
„Hiermit bestätige ich meinem Sohn … (dem Beteiligten zu 5) und meiner Tochter … (der Beteiligten zu 4), dass sie beide den seinerzeit erhaltenen Pflichtteil in Höhe von 9.500 DM an mich zurückgezahlt haben, so dass sie jetzt wieder so zu behandeln sind, als hätten sie niemals einen Pflichtteil nach ihrem Vater beansprucht und erhalten.“
Der Beteiligte zu 5 hat mit einer öffentlich beglaubigten Erklärung vom 5.10.2000, beim Nachlassgericht eingegangen am 10.10.2000, die Erbschaft nach seiner Mutter ausgeschlagen. Die Beteiligten zu 5 a) bis i) sind seine neun (minderjährigen) Kinder.
Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der bezeugen soll, dass die Erblasserin von den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 6 zu je 1/4 beerbt wurde. Er ist der Meinung, dass die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4 und 5 entfallen ist, weil diese ihren Pflichtteil am Nachlass des Vaters geltend gemacht haben. Auch die Kinder des Beteiligten zu 5 kämen nicht als Miterben in Betracht, weil die in der Pflichtteilsklausel verfügte Enterbung des Beteiligten zu 5 für seinen ganzen Stamm gelte. Die Bestä[…]