LG Hamburg – Az.: 331 O 187/03 – Urteil vom 30.06.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 64.436,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 auf EUR 49.586,- und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 14.850,- davon jeweils auf EUR 150,00 zu Beginn eines jeden Monats seit dem 01.07.2003 bis zum 30.10.2010, zu zahlen; insoweit wird das Versäumnisurteil vom 03.03.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 84 %, die Beklagte in Höhe von 16 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die beklagte Gebäudeversicherung Ersatzansprüche wegen Brandschäden geltend.
Der Kläger war Eigentümer eines im Jahr 1991 für 50.000,- DM erworbenen Fachwerkhauses, im W. 3…, … V.. Das Objekt wurde um 1890 errichtet. Mit dem Haus verbunden war ein Torbogen aus Sandstein. Neben dem Haus befand sich ein Nebengebäude. Nach dem Erwerb des Gebäudes begann der Kläger, dieses zu sanieren. Er war seit dem 31.01.2002 in dem Haus gemeldet.
Das Fachwerkhaus erlitt am 12.06.2002 einen Brandschaden, bei dem auch der Torbogen beschädigt wurde. Im Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Sanierung des Gebäudes nicht abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Brandursachenermittlungsbericht der Polizeidirektion H., Anlage B 11 (Bl.22 d.A.), und das Gutachten des Sachverständigen für Brandursachen vom 30.08.2004 (Bl.146 d.A.)verwiesen.
Das Gebäude war bei der Beklagten versichert. Dem Vertrag lagen die Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 88 zugrunde.
Dem Grunde nach ist der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Beteiligten unstreitig. Nachdem die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 22.11.2002 Zahlungen an den Kläger verweigerte, leistete sie im Juni/Juli 2010 sowie im September 2010 einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 113.000,- nebst bis dahin entstandener Zinsen (EUR 36.829,27) an den Kläger. Der Kläger, der zurzeit in S. wohnt, erwarb von dem Geld in 2011 ein Grundstück in L. (Rheinland-Pfalz).