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Pflichtverteidigerwechsel im Ermittlungsverfahren

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OLG Braunschweig – Az.: Ws 268/12 – Beschluss vom 06.09.2012

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 10. August 2012 aufgehoben.

Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt P. aus H. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts S. aus G. wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Goslar nahm den Angeschuldigten am 8. Mai 2012 wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Untersuchungshaft. Anlässlich der Haftvorführung ordnete das Gericht dem Angeschuldigten auf dessen Wunsch Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger bei. In der Folgezeit nahm Rechtsanwalt S. keinen Kontakt mit dem Angeschuldigten auf. Der Angeschuldigte wandte sich deshalb an Rechtsanwalt P. und beauftragte diesen am 6. Juli 2012 als Wahlverteidiger. Nachdem Rechtsanwalt P. den Angeschuldigten am 9. Juli 2012 in der JVA aufgesucht hatte, beantragte er – gestützt auf die unterlassene Kontaktpflege – die Auswechselung des Pflichtverteidigers und seine Beiordnung.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 trat Rechtsanwaltschaft S. dem Antrag entgegen. Es treffe zwar zu, dass er den Angeschuldigten erstmals am 11. Juli 2012 in der JVA aufgesucht habe. Die unterlassene Kontaktpflege beruhe jedoch auf dem Umstand, dass sein Mandant kaum deutsch spreche und deshalb eine Terminabsprache mit einem Dolmetscher erforderlich gewesen sei. Er habe vor einem Besprechungstermin außerdem Akteneinsicht nehmen müssen und die Ermittlungsakten zunächst unvollständig erhalten. Schließlich sei der Angeschuldigte zwischenzeitlich in W. auf der Krankenstation gewesen, was die Kontaktaufnahme weiter erschwert habe.

Durch den angefochten Beschluss hat der nach Anklageerhebung zuständige Kammervorsitzende den Antrag auf Auswechselung des Pflichtverteidigers abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeschuldigte mit der Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde gegen die Entscheidung des Strafkammervorsitzenden ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Beiordnung von Rechtsanwalt P.. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem Verteidiger nachhaltig zerstört ist und deshalb aus […]


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