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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei erhöhter Bleikonzentration im Wasser

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 910 C 117/10, Urteil vom 28.02.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 455,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klage wurde nicht wirksam zurückgenommen. Die Rücknahme wurde nach der mündlichen Verhandlung erklärt, so dass gem. § 269 Abs. 1 ZPO zur Wirksamkeit der Rücknahme die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Die Zustimmung wurde ausdrücklich verweigert.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses, denn der Mietzins war im streitgegenständlichen Zeitraum gem. § 536 Abs, 1 BGB gemindert.

Foto: TeroVesalainen/Bigstock

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Bleikonzentration im Trinkwasser in der Wohnung der Beklagten die gem. TrinkwV zulässige Höchstmenge überschreitet. Dies hat der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 18.10.2010 überzeugend festgestellt. Sämtliche Messwerte lagen oberhalb der zulässigen Konzentration, ausgenommen die Werte nach einem Ablaufenlassen von 10 bzw. 15 Minuten.

Die Überschreitung stellt einen Mangel dar, der zu einer Minderung führt. Das Ablaufenlassen des Wassers als Methode zur Verringerung der Bleikonzentration mag über einen Zeitraum von wenigen Sekunden zumutbar sein, für einen Zeitraum von 10 bis 15 Minuten gilt dies jedoch bei weitem nicht mehr. Einen derart langen Zeitraum das Wasser ablaufen zu lassen, bedeutete für den Mieter nicht nur einen nicht zu rechtfertigenden Zeitaufwand, sondern auch eine Verschwendung von Trinkwasser, die sowohl aus umweltbelastenden aber auch aus finanziellen Aspekten dem Mieter nicht zumutbar ist.

Die vorgenommene Minderung der Beklagten in Höhe von knapp 5% (EUR 65,-je Monat) erachtet das Gericht für die vorliegende Beeinträchtigung als angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.[…]


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