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Krankheitskostenversicherung – Risikozuschlagaufhebung – Nichtmanifestation Grunderkrankung

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In diesem Urteil des Landgerichts Berlin geht es um einen Kläger, der von seiner privaten Krankenversicherung forderte, einen Risikozuschlag für seine Krankenversicherung aufzuheben. Der Kläger argumentierte, dass er seit Jahren keine Symptome mehr hatte und daher kein erhöhtes Risiko mehr bestehe. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da der Kläger nicht ausreichend nachweisen konnte, dass kein erhöhtes Risiko mehr vorliegt. Das Urteil betont die Wichtigkeit der Risikoeinschätzung durch die Versicherung und die Beweislast des Versicherungsnehmers.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 23 O 247/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger forderte die Aufhebung eines Risikozuschlags seiner Krankenversicherung und Rückzahlung bereits gezahlter Zuschläge.
Er argumentierte mit seiner langjährigen Beschwerdefreiheit und behauptete, die ursprüngliche Diagnose könnte falsch gewesen sein.
Die Versicherung lehnte ab, da nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen rheumatologische Vorerkrankungen generell ein erhöhtes Risiko darstellen.
Das Gericht urteilte zugunsten der Versicherung, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass kein erhöhtes Risiko mehr besteht.
Das Gericht betonte die Bedeutung der subjektiven Risikoprüfungsgrundsätze der Versicherung und die Beweislast des Versicherungsnehmers.


Krankheitskostenversicherung: Wann kann der Risikozuschlag aufgehoben werden?
Eine Krankheitskostenversicherung kann ein wichtiger Schutz im Falle einer schweren Erkrankung sein. Doch was passiert, wenn man zwar eine Grunderkrankung hat, diese jedoch nicht mehr manifest ist? Muss man weiterhin einen Risikozuschlag zahlen oder kann dieser aufgehoben werden? In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit der Risikozuschlagaufhebung bei Nichtmanifestation einer Grunderkrankung auf sich hat und worauf Sie achten müssen.

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Im Herzen des Rechtsstreits am Landgericht Berlin, Aktenzeichen 23 O 247/21, stand die Auseinandersetzung eines Klägers mit seiner privaten Krankenversicherung über die Aufhebung ei[…]


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