Ein Arbeitnehmer schrieb sich sein Arbeitszeugnis selbst, um sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben. Er fälschte hierbei die Unterschrift seines Vorgesetzten. Als der Arbeitgeber von der Zeugnisfälschung Kenntnis erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos. Die strafbare Handlung des Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber jedoch nicht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Da das Verhalten des Arbeitnehmers ein außerdienstliches Fehlverhalten darstellt, welches den Arbeitgeber jedoch nicht zur Kündigung berechtigt (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.06.2010, Az:7 Ca 263/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de ErscheinenAmtsgericht Fulda Az: 25 OWi – 34 Js 1906/11 Beschluss vom 15.08.2011 Der Befangenheitsantrag des Verteidigers vom 29.7.2011 wird für begründet erklärt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Gründe Die Ablehnung der Richterin ist zulässig und begründet (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 24 StPO). Die Besorgnis der Befangenheit im […]