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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitnehmerhaftung wegen Pfandbonmanipulation

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LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 357/11, Urteil vom 27.04.2012
Haftung des Arbeitnehmers wegen Pfandbonmanipulation
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 14.04.2011, Az.: 6 Ca 350/10, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das gesamte Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 8.125,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Christian Horz/Bigstock

Die Beklagte ist bei der Klägerin seit dem 01.07.2008 als Kassenkraft beschäftigt. Sie wurde in einem Getränkemarkt der Fa. G. eingesetzt. Der Beklagten oblag hierbei u.a. die Abwicklung von Leergutrücknahmen. Soweit solche von den Kunden nicht über entsprechende Rücknahmeautomaten erfolgen, wird zur Rücknahme an einer Bon-Kasse ein Leergutbon erstellt. Die ausgedruckten Bons werden sodann mittels eines Scanners in einer Registrierkasse erfasst und der jeweilige Pfandbetrag an den betreffenden Kunden ausgezahlt oder mit einem Neueinkauf verrechnet.

Im Zeitraum von Januar 2009 bis Januar 2010 erstellte die Beklagte an der Pfandkasse manuell Pfandbons, ohne dass dem Leergutrücknahmen zu Grunde lagen.

Die ausgedruckten Bons speiste die Beklagte dann mittels des Scanners in die Registrierkasse ein und entnahm der Kasse den eingescannten Betrag unbefugt.

Vor Aufnahme der Kassiertätigkeiten ist es erforderlich, dass die jeweilige Kassiererin sich an der Kasse mittels eines jeder Kassiererin zugeordneten, eigenen Barcodes an der Kasse an- bzw. abmeldet. Jeder Kassiererin ist insoweit eine eigene Bedienernummer zugeordnet. Bei Verlassen der Kasse, etwa bei Rauchpausen oder Toilettengängen ist es üblich, dass die jeweilige Kassiererin sich nicht abmeldet, sondern an der Kasse angemeldet bleibt. Ist eine Kassiererin unter ihrer Bedienernummer im Kassensystem angemeldet, kann unter der gleichen Nummer keine weitere Anmeldung im Kassensystem erfolgen.

Bei Pfandrückgaben fallen mit Ausnahme der Rückgabe von Bierfässern aufgrund der Pfandbetragsgestaltung nicht glatt[…]


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