ArbG Siegburg – Az.: 3 Ca 500/19 – Urteil vom 17.07.2019
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.01.2019 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.700,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.850,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Streitwert: 5.550,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten sowie über Annahmeverzugslohn- und Entgeltfortzahlungsansprüche.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2016 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Steuerungstechniker beschäftigt. Seit dem 01.11.2017 erzielt er als Leiter des dreiköpfigen Teams „Steuerungstechnische Hardwareplanung“, für das neue Mitarbeiter nicht leicht zu finden sind, einen monatlichen Bruttoverdienst i. H. v. 3.700,00 EUR. Bei der Beklagten sind 43 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt. Nachdem der Kläger drei oder vier Tage zuvor seinen unmittelbaren Vorgesetzten und am 22.01.2019 die Beklagte über seine Kündigungsabsicht und seine Absicht informiert hatte, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einer neuen Aufgabe zuzuwenden, kündigte er sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22.01.2019 zum 15.04.2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 31.01.2019 zum 28.02.2019 wegen dem in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers im Hinblick auf eine beabsichtigte Ersetzung des Klägers durch eine Kollegin. Zugleich stellte sie den Kläger unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen sowie Überstundenguthaben von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Vom 04.02.2019 bis zum 11.03.2019 war der Kläger aufgrund von Rückenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Vom 20.03.2019 bis zum 13.04.2019 absolvierte er seine geplante Kur. Mit seiner am 05.02.2019 erhobenen Klage wendet er sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung und macht Entgeltfortzahlungsansprüche bzw. Annahmeverzugslohn für den Monat März und halben Monat April 2019 geltend.
Der Kläger behauptet, die von der Beklagten für seine Position in Aussicht genommene Kollegin könne seinen Arbeitsbereich nicht o[…]