OLG Braunschweig – Az.: 2 UF 66/22 – Beschluss vom 30.05.2022
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osterode am Harz vom 31. März 2022 in Ziffer II., dritter Absatz, des Tenors wie folgt geändert:
Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,0061 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,1209 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.950,00 € festgesetzt.
4. Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen auf 13.650,00 € geändert.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Osterode am Harz hat im angefochtenen Beschluss vom 31.03.2022 im Rahmen der Ehescheidung auf der Basis zuvor eingeholter Auskünfte auch den Versorgungsausgleich geregelt.
Demnach verfügt der Ehemann neben einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch über ein solches aus einer privaten Altersvorsorge. Die diesbezüglichen Feststellungen und die Entscheidung des Amtsgerichts sind nicht angegriffen und daher nicht Gegenstand der Beschwerde.
Die Ehefrau verfügt über Anrechte nur in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der zuständige Versorgungsträger, die beschwerdeführende Beteiligte zu 1., hat in der Auskunft vom 28.02.2022 einen Ehezeitanteil der Ehefrau von 2,0121 Entgeltpunkten mitgeteilt und einen Ausgleichswert von 1,0061 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Ferner besteht nach dieser Auskunft ein ehezeitlicher „Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ in Höhe von 0,2418 Entgeltpunkten, von denen nach dem Vorschlag 0,1209 Entgeltpunkte zum Ausgleich gebracht werden sollen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entsche[…]