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Fristlose Agenturvertragskündigung bei Weitergabe vertraulicher Inhalte eines Exposés

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Vertrauensbruch führt zu fristloser Kündigung: Gerichtsurteil zu Agenturvertrag
Die fristlose Kündigung eines Agenturvertrags durch die Beklagte aufgrund der Weitergabe vertraulicher Inhalte eines Exposés durch die Klägerin wurde bestätigt, da dies einen erheblichen Vertrauensbruch darstellte; gleichzeitig wurden der Klägerin anteilige Provisionen für bis zur Kündigung vermittelte Werke zugesprochen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 89/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Hamm bestätigte die fristlose Kündigung des Agenturvertrags durch die Beklagte, da die Klägerin vertrauliche Inhalte eines Exposés weitergegeben hatte, was einen erheblichen Vertrauensbruch darstellte.
Die Klägerin hat Anspruch auf Provisionen für Werke, die bis zur Kündigung aufgrund ihrer Vermittlung veröffentlicht wurden, da ihre Leistungen bis dahin erbracht und die Provisionen verdient wurden.
Die Klägerin verstieß gegen ihre vertraglichen Pflichten, indem sie die Idee der Beklagten ohne deren Zustimmung nutzte, was die Basis des Vertrauensverhältnisses untergrub.
Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt, da der Klägerin ein wichtiger Grund zur Seite stand, und wurde innerhalb der rechtlichen Fristen korrekt erklärt.
Der Vertrag wurde nicht bereits durch eine frühere Kündigungserklärung beendet, sondern bestand bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung fort.
Der Klägerin steht trotz der fristlosen Kündigung ein Teilvergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen zu, da diese weiterhin von Wert für die Beklagte sind.
Die Beklagte trägt den größeren Teil der Kosten des Rechtsstreits, was die teilweise Erfolge beider Seiten widerspiegelt.
Die Entscheidung betont die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Autoren und ihren Agenturen sowie die Schutzbedürftigkeit geistigen Eigentums.


Vertraulichkeit als unverzichtbares Gebot
Die Weitergabe vertraulicher Informationen stellt für viele Vertragsbeziehungen einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Gerade im Bereich des geistigen Eigentums gilt ein striktes Vertraulichkeitsgebot. Besondere Bedeutung erlangt dies bei Verträgen mit Agenturen, die Ideen und kreative Inhalte vermitteln.

Die fristlose Kündigung ist letztlich das scharfe Schwert, u[…]


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