LG Darmstadt, Az.: 6 S 132/12 Urteil vom 14.12.2012 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 22.06.2012 – Az: 36 C 344/11-, dem Kläger am 28.06.2012 und der Beklagten am 05.07.2012 zugestellt, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 111,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitere Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen. Die Kosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Nach einem Verkehrsunfall wurde er von der Geschädigten mit der Erstellung einer sogenannten „LowCost Pauschalkalkulation“ beauftragt. Für die Erstellung der Kalkulation stellte der Sachverständige der Geschädigten einen Betrag von insgesamt 203,67 € in Rechnung. Dieser gliedert sich auf in Nettosachverständigenkosten in Höhe von 10 % der Reparaturkosten, nämlich 48,15 € sowie Kosten für Aufwendungen wie Fahrtkosten (mehr als 45 Kilometer in Höhe von 42,00 €), Lichtbilder (24 mal 2,00 € = 48,00 €), 5 Seiten (10,00 €), Kopien (3 mal 5 mal 0,50 € in Höhe von 7,50 €) und Fremdkosten (15,50 €). Der Fahrzeugschaden betrug netto 481,25 € (netto) und brutto 572,69 €. Die Versicherung des Schädigers, die Beklagte, zahlte darauf ledig 57,27 €. Der Rest der Rechnung ist Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, mit der Erstattung ortsüblicher Kosten für einen Kostenvoranschlag in Höhe von 57,27 € seien sämtliche Ansprüche der Geschädigten in Bezug auf den Ersatz von Sachverständigenkosten ausgeglichen. Bei derartig geringen Fahrzeugschäden bestehe eine Schadensgeringhaltungspflicht; Fahrtaufwendungen von mehr als 45 Kilometern hat sie, ebenso wie das Anfallen der spezifizierten übrigen Aufwendungen bestritten. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 63,04 € stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Geschädigte im Falle eines Kraftfahrzeugschadens grundsätzlich Sachverständigenkosten von pauschal bis zu 25 % der Nettoreparaturkosten verlangen könne. Dies sei im Vorliegenden Fall 120,31 €. Damit seien allerdings sämtliche weiteren, für die Erstellung der Kalkulation anfallenden Positionen abgegolten. Dagegen streiten die zugelassene Berufung des Klägers, der weiterhin alles, nämlich restliche 83,36 € und die Anschlussberufung der Beklagten, die gar nichts zahlen will. Die formell nicht zu beanstandende Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zu dem Aufwand, den ein Geschädigter gemäß § 249 BGB vom Schädiger, beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer, verlangen kann. Der Höhe nach beschränkt sich dieser Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag, das heißt auf die Aufwendung, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzusteifen (BGH, NJW 2005, 356 ff)….