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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baurecht/Werkvertragsrecht – wichtiges Urteil bzgl. der Verjährung

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BGH, Az.: VII ZR 144/14, Urteil vom 05.11.2015
Leitsatz – amtlich: Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen des Mangels „Wölbung des Pflasters“ abgelehnt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert der Revision bis zum 30. Juli 2015:  184.098,21 €

Für die Zeit danach: 10.692,86 €

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 19. Mai 2008 unter anderem mit Rohbauarbeiten für den Neubau eines Büros mit Lagerhalle. Die Geltung der VOB/B (2006) war vereinbart. Die Werkleistung der Klägerin wurde am 16. Oktober 2008 unter Vorbehalt verschiedener Mängel und Restarbeiten abgenommen.

Die Klägerin hat die Zahlung restlichen Werklohns im Umfang von 187.803,02 € und in dieser Höhe die Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem Baugrundstück gefordert. Gegenüber der Werklohnforderung haben sich die Beklagten auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln berufen. Die Beklagten haben außerdem mit Ansprüchen in Höhe von 4.733,05 € hilfsweise für den Fall die Aufrechnung erklärt, dass eine durchsetzbare Werklohnforderung der Klägerin bestehe. Zudem haben sie hilfsweise für den Fall, dass ihnen ein die Werklohnforderung übersteigender Anspruch zustehen sollte, Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 von der Klägerin den Ersatz sämtlicher Sch[…]


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