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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Anspruch auf Mietwagen bei nur geringen Fahrstrecken?

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AG Bremervörde, Az.: 5 C 300/13

Urteil vom 28.03.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 28.07.2012 kam es zu einem Unfall bei dem der PKW Mazda 6 der Frau … von einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug beschädigt wurde. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug bei der Klägerin reparieren und mietete von der Klägerin für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen mit dem sie vom 27.08.2012 bis 31.08.2012 eine Strecke von 61 Kilometern fuhr. Die Klägerin stellte der Geschädigten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges 974,50 € in Rechnung und machte diesen Betrag bei der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte 335,00 €. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten.

Symbolfoto: Flynt/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die Geschädigte habe den Mietwagen arbeitsbedingt sowie für Einkäufe und Arztbesuche benötigt. Die Nutzung des Mietwagens biete im Vergleich zu einem Taxi mehr Flexibilität. Sie meint, die Anmietung des Mietwagens sei für die Geschädigte trotz geringer Kilometerlaufleistung erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 416,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29. September 2012 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Erstattung an sie abgetrete[…]


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