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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkürzung der Fahrerlaubnissperre infolge der Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer

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LG Heilbronn, Az.: 3 Qs 17/18

Beschluß vom 27.4.2018

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts vom … 2018 aufgehoben.

2. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 2017 verhängte Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Gründe
I.

Das Amtsgericht den Angeklagten durch Strafbefehl vom … 2017 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 EUR verurteilt. Zugleich wurde dem Verurteilten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten angeordnet.

Der Strafbefehl wurde dem Verurteilten am … 2017 zugestellt und ist am … 2017 in Rechtskraft erstarkt.

Dem Verurteilten wurde darin zur Last gelegt, am … 2017 um 22:47 Uhr in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand auf der in 74538 Rosengarten am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, obwohl er seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung hätte erkennen können und müssen. Eine am … 2017 um 23:16 Uhr entnommene Blutprobe des Verurteilten hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,25‰ ergeben. Zugleich wurde sein Führerschein sichergestellt.

Mit Schreiben vom 5. März 2018, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn – Zweigstelle – am … 2018, hat der Verurteilte eine „Sperrzeitverkürzung zur schnellstmöglichen Wiedererteilung“ einer Fahrerlaubnis beantragt. Zugleich hat er ein Teilnahme-Zertifikat des TÜV-Süd vorgelegt, das seine Teilnahme am einem Kurs „Mainz77“ (Modell zur Sperrfristverkürzung) in der Zeit vom 16. Februar 2018 bis 2. März 2018 bestätigt.

Die Verteidigerin des Verurteilten hat mit Schreiben vom … 2018, eingegangen beim Amtsgericht am … 2018, die Aufhebung der Sperrfrist mit sofortiger Wirkung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Verurteilte den Strafbefehl akzeptiert habe und sein Führerschein noch am Tattag sichergestellt worden sei. Ferner habe er an einem Kurs des Modells „Mainz77“ teilgenommen und das Landratsamt habe im Hinblick auf eine Neuerteilung bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Alkoholisierung des Verurteilten sei mit 1,25‰ gering gewesen. Darüber hinaus habe er bereits jetzt über fünf Monate nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, was ihn ersichtlich beeindruckt habe.

Mit Schreiben vom 14. März 2018, eingegangen beim Amt[…]


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