BGH
Az: I ZR 188/08
Urteil vom 13.01.2011
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus bestätigt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 2008 im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit abgeändert, als das Landgericht über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 HGB hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Wertersatzes und der Schadensfeststellungskosten – begrenzt auf den Haftungshöchstbetrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung – freizuhalten, die aufgrund einer möglichen Beschädigung von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten während des Transports von Bremen nach Halle/Saale, abgeliefert am 13. Juli 2005, entstanden sind oder noch entstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 49/50 und die Beklagte 1/50. Die Kosten der Streithelferinnen des Klägers trägt die Beklagte zu 1/50; im Übrigen tragen die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte, die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 79/80, die Beklagte zu 1/80.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH in E. (im Weiteren: Insolvenzschuldnerin). Er macht gegen das beklagte Speditionsunternehmen einen Freistellungsanspruch wegen Beschädigung von Transportgut geltend.
Die Insolvenzschuldnerin beauftragte die Beklagte im Juli 2005 zu festen Kosten mit dem Transport von vier Führerraumschränken und zwei Bedienpulten[…]