THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 1 U 627/00
Verkündet am: 07.12.2000
Vorinstanz: Landgericht Erfurt – Az.: 5 O 2671/99
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2000 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 04.04.2000 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 20.396,27 DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil erweist sich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als richtig.
Zutreffend hat das Erstgericht ausgeführt, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsreduzierung nicht schon deshalb in Fortfall geraten ist, weil die Beklagten das Fahrzeug nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Rückgabetermin am 22.04.1999 fristgerecht zurückgegeben hatten. Denn nach Ziffer 7 Abs. 2 der dem Vertrag zugrundeliegenden Mietvertragsbedingungen der Klägerin verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel nicht fristgerecht zurückgegeben werden. In diesem Fall gilt auch die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsreduzierung weiter, da bei einem Überschreiten der Mietzeit der Mieter den Mietzins fortzuzahlen hat und die im Mietvertrag vereinbarten Regelungen, also auch die Haftungsreduzierung, fortbestehen (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rn. 631).
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasst die Regelung in Ziffer 7 Abs. 2 auch die verspätete Rückgabe des Mietwagens, da das Fahrzeug nicht an den vereinbarten Ort, nämlich den Flughafen Berlin-Tegel, gebracht worden ist.
Zutreffend hat das Landgericht festgeste[…]