OLG Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 38/14 – Urteil vom 17.07.2014
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. März 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – soweit es nicht hinsichtlich des umfassenden Feststellungsausspruches rechtskräftig ist – einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, sowie die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Im Übrigen hat das Landgericht über die weiteren Kosten – auch der Berufungsinstanz – zu entscheiden.
Gründe
I.
Die Klägerin erlitt am 09.07.2010 einen Verkehrsunfall, die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Nachdem entsprechend ein umfassender Feststellungsausspruch rechtskräftig geworden ist, streiten die Parteien jetzt noch um (weiteres) Schmerzensgeld sowie einen behaupteten Verdienstausfallschaden.
Die 1963 geborene Klägerin erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, nämlich eine offene Unterschenkelfraktur links (Tibiafraktur), eine Beckenringfraktur mit vorderer Beckenringfraktur rechts und Sacrumfrakturen beidseits. Unfallbedingt befand sie sich vom 09.07. bis 02.08.2010 im UKSH Kiel, es schloss sich ein vierwöchiger Reha-Aufenthalt in B. an. Verblieben ist der Klägerin von der Unterschenkelfraktur ein Tibiamarknagel.
Bis zum Unfall war die Klägerin als Feinmechanikerin in einer dänischen Fabrik tätig, wurde infolge ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit dort entlassen. Seit August 2011 arbeitet sie in Teilzeit (vier Stunden täglich) auf Gut E..
Die Klägerin hat behauptet (Beweisantritte), sie sei unfallbedingt nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, leide nach wie vor unter unfallbedingten Beeinträchtigungen, nämlich einem Beckenschiefstand, Schmerzen im Beckenbereich bei längerem Stehen und Laufen; sie könne sich nicht bücken, habe ein Taubheitsgefühl im rechten Bein, auch ein Hinknien sei ihr nicht möglich. Zudem seien bei ihr infolge des Unfalles Depressionen aufgetreten, die laufend behandlungsbedürftig seien. Über die von ihr ausgeübte Teilzeittätigkeit hinaus sei sie fortlaufend nicht arbeitsfähig. Zudem habe sich ebenfalls als Unfallfolge eine Arthrose im Bereich des Steißbei[…]