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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatzverpflichtung bei Personenverletzung

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Kosten berufliche Rehabilitation
Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 U 533/11 – Urteil vom 03.07.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 16.06.2011, Az. 4 O 2090/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 93.449,63 EURO.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Die Parteien streiten nach der teilweise in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz um die Erstattung der Kosten der beruflichen Rehabilitation des Geschädigten, namentlich um die Zahlung von Kosten für eine berufliche Umschulung.

Der Geschädigte, Herr M. K., hat im Jahre 1996 den Hauptschulabschluss erreicht und im Jahre 1999 eine Lehre zum Betonfertigteilbauer abgeschlossen. Bis zum 16.03.2001 absolvierte der Geschädigte eine Umschulung zum Mineur-Sprengtechniker im Tunnelbau. Bis zum 12.11.2001 war er als Bauhelfer in Gera tätig.

Am 04.11.2001 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und dem später Geschädigten. Der Beklagte versetzte dem Geschädigten auf dem Parkplatz der Diskothek „Heizhaus“ in Langenwolschendorf einen Faustschlag auf/unter das linke Auge. Als Folge erlitt er einen Jochbeinbruch, der als sogenannter „Blow-Out-Fraktur“ mit Fraktur der Kiefernhöhlenwand links und Druckschädigung eines Augenmuskelnervs beschrieben wurde. Der Geschädigte litt zeitweilig an einer Einschränkung der Augenbeweglichkeit mit Seheinschränkungen (Sehen von Doppelbildern).

Der Beklagte wurde wegen dieser begangenen Tätlichkeit mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 7.10.2002 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Geschädigte war bis zum 2.4.2002 arbeitslos. Ab dem 13.5.2002 nahm er auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung an einer Maßnahme der kaufmännischen Arbeitserprobung teil. Ab dem 04.11.2002 bis 03.03.2002 absolvierte er einen


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