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Rechtsanwälte Kotz GbR

Besichtigungsrecht des Vermieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen

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AG Berlin-Mitte, Az.: 16 C 59/09

Urteil vom 29.03.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger oder einem Mitarbeiter der beauftragten Hausverwaltung und einem Mitarbeiter der beauftragten Handwerker, nach vorheriger mindestens siebentägiger schriftlicher Ankündigung an einem Werktag zwischen 10 und 13 Uhr oder zwischen 15 und 18 Uhr Zutritt zu der von ihm genutzten Wohnung in zu gewähren und zwar durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Foto: fizkes/Bigstock

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I.

Der Kläger kann als Vermieter von dem Beklagten unter den im Tenor genannten Einschränkungen verlangen, ihm Zutritt zu der vom Beklagten gemieteten Wohnung zu gewähren.

1.

Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich allerdings nicht schon aus der formularmäßigen Vereinbarung in § 7 Nr. 3 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 30.09.1988.

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist somit unwirksam. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB sind vorliegend anwendbar, da es sich bei der Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handelt und diese in Vertrag miteinbezogen wurde.

In der hier vorliegenden Klausel in § 7 Nr. 3 des Mietvertrages heißt es: „Der Mieter gestattet nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter bzw. durch Beauftragte des Vermieters zur Feststellung des Zustandes der Wohnung.“

Die in § 7 Nr. 3 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung stellt damit eine von Rechtsvorschriften abweichende Bestimmung im Sinne von § 307 Abs. 3 BGB dar, so dass eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stattfindet. Denn grundsätzlich steht dem Mieter auf Grund des Mietvertrages das Recht auf ungestörten Besitz an der Mietsache zu, § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieses Besitzrecht des Mieters wird sowohl durch Art. 14 Abs. 1 GG als auch du[…]


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