Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers für Bäume

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

OLG Brandenburg, Az: 5 U 104/13, Urteil vom 22.10.2015, Dokumenttyp:  Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 2013 – Az. 14 O 75/13 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 49.733,65 €
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt Schadenersatzansprüche aus einem Baumschadensfall vom 29. Juni 2012. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, die Klägerin betreibt auf ihrem Grundstück eine Garagenanlage. Bei einem Gewittersturm mit einer Windgeschwindigkeit von 63,9 km/h (8 Beaufort) stürzten die Baumkronen von zwei Silberpappeln auf das klägerische Grundstück und dort auf die Dächer eines Teils der Garagenanlage. Über die Schäden holte die Klägerin ein Gutachten des Bausachverständigen Dipl.-Ing. R… H… vom 21.Dezember 2012 ein. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte als Eigentümer des Nachbargrundstücks für die durch die Pappeln entstandenen Schäden aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzutreten habe. Der Beklagte stellt sein Verschulden in Abrede und bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Beklagten weder dargelegt noch ersichtlich sei. Dass von den streitbefangenen Pappeln auch für den Beklagten erkennbar eine Gefahrenlage ausgegangen sei, habe nicht vorgetragen werden können. Astabbrüche vor dem Sturmschaden oder Krankheiten, die den Beklagten zwingend hätten zum Kürzen der Pappeln bewegen müssen, seien nicht nachvollziehbar dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt worden. Soweit die Klägerin im Termin zur letzten mündlichen Verhand[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv