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Ein Abmahner muss bei Filesharing-Abmahnungen den Nachweis dafür erbringen, dass ihm die Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte an dem abgemahnten Musiktitel, Filmtitel oder Computerprogramm zustehen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2010, Az. 57 C 15741/09).Der (C)-Vermerk auf dem Cover des Kopplungstonträgers stellt keinen Nachweis für die Klagebefugnis bei Schadensersatzansprüchen dar.[…]