AMTSGERICHT PADERBORN
Az.: 54 C 572/01
Verkündet am: 10.04.2002
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 10.04.2002 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,28 Euro (i.W.: zweiundsiebzig und 28 /100 Euro) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein als Dienstanbieter auf dem Mobiltelefonnetzmarkt tätiges Unternehmen, das Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an den Mobiltelefonnetzen der deutschen Telekom Mobilfunk GmbH (D 1 – Netz), der Mannesmann Mobilfunk GmbH (D 2 – Netz) sowie der E-Plus Mobilfunk GmbH (E 1 – Netz) eröffnet.
Unter dem 15.10.1998 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen sowie die Zurverfügungstellung eines Handy’s. Die Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen als Zusatzdienst der Klägerin vereinbarten die Parteien nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vertragsformular (Bl. 16 f. d. A.) Bezug genommen.
In der Folgezeit nahm der Beklagte die Leistungen der Klägerin in Anspruch. Diese erteilte ihm fortlaufend Abrechnungen, die der Beklagte zunächst beglich.
Mit Schreiben vom 12.07.1999 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.553,66 DM in Rechnung, den er hingegen nicht zahlte. Von der vorerwähnten Rechnung erfaßt wurden im Wesentlichen SMS-Messages für den Zeitraum vom 15.10.1998 bis zum 30.04.1999 sowie Gespräche in der Zeit vom 23.04.1999 bis zum 23.06.1999. Eine weitere Rechnung über 1.180,64 DM, die er ebenfalls nicht zahlte, erhielt der Beklagte mit Schreiben vom 04.10.1999. Mit dieser wurden – neben der Grundgebühr für den Monat November – SMSMessages für die Zeit vom 01.05.1999 bis zum 12.08.1999 abgerechnet. Beide Rechnungen enthielten folgenden Hinweis: „Wenn Sie die Erstellung eines Einzelgesprächsnachwei[…]