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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umgangsregelung bei strittigen und angespanntem Verhältnis zwischen den Kindeseltern

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AG Potsdam, Az.: 43.1 F 100/12

Beschluss vom 03.05.2013

1. Der Vergleich vom 06.12.2012 – 43.1 F 100/12 – wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner das Recht und die Pflicht hat, das Kind … geb. am …, zu folgenden Zeiten zu sich zu nehmen:

Symbolfoto: AboutLife/Bigstock

a) jedes zweite Wochenende (gerade Kalenderwochen) von Freitag, 15.00 Uhr, bis Montag, 8.30 Uhr, wobei die Abholung bei der Tagesmutter bzw. der Kita erfolgt und der Kindesvater das Kind zum Ende des Umganges zur Tagesmutter bzw. Kita bringt,

b) für einen einwöchigen Urlaub in der Zeit vom 21. bis zum 28.09.2013, wobei die Abholung am Samstag, 21.09.2013 (statt am Freitag), um 10.00 Uhr bei der Kindesmutter erfolgt und der Kindesvater das Kind am Samstag, 28.09.2013, um 18.00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt, sowie in der Zeit vom 26.12.2013 bis zum 30.12.2013, wobei die Abholung am 26.12.2013 um 10.00 Uhr bei der Kindesmutter erfolgt und der Kindesvater das Kind am 30.12.2013 um 18.00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt,

c) ab dem Jahr 2014 für drei jeweils einwöchige Urlaubsaufenthalte oder einen einwöchigen und einen zweiwöchigen Urlaubsaufenthalt jährlich, wobei eine Woche in der letzten Woche des Sommerurlaubs der Tagesmutter bzw. der Kitaschließzeit stattfindet und die Abholung jeweils samstags um 10.00 Uhr bei der Kindesmutter erfolgt und der Kindesvater das Kind jeweils samstags um 18.00 Uhr dorthin zurückbringt. Beide Kindeseltern unterrichten sich wechselseitig spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres über die geplanten Urlaubstermine.

d) zu Ostern in allen geraden Kalenderjahren am Karfreitag von 10.00 Uhr bis Karsamstag um 18.00 Uhr sowie in allen ungeraden Kalenderjahren von Ostersonntag 10.00 Uhr bis Ostermontag um 18.00 Uhr,

e) ab 2014 an Christi Himmelfahrt von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

f) zu Pfingsten in allen ungeraden Jahren am Pfingstsonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr und in allen geraden Jahren am Pfingstmontag von 10.00 bis 18.00 Uhr,

g) zu Weihnachten in allen geraden Jahren am 25.12. von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und in allen ungeraden Jahren am 26.12. von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Sollte das Kind krank sein, so fällt der Umgang aus, w[…]


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