AG Tiergarten – Az.: (315 Cs) 3021 Js 1044/17 (75/17) – Urteil vom 03.08.2017
Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20.03.2017 zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen zu je 40,00 (vierzig) € verurteilt.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3(drei) Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot gilt durch die Zeit der Einbehaltung der Fahrerlaubnis als verbüßt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat am 20.03.2017 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr erlassen und gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro festgesetzt. Ferner ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen diesen dem Verteidiger am 24.03.2017 zugestellten Strafbefehl hat der Verteidiger des Angeklagten am 06.04.2017 Einspruch eingelegt, beschränkt auf die Einziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und die Verhängung einer Sperrfrist. Das Gericht hat die Beschränkung als Beschränkung auf die Rechtsfolgen ausgelegt. Denn die Beschränkung auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist unwirksam, wenn Charaktermängel des oder der Angeklagten der Grund der Anordnung sind.
II.
Infolge dieser nach § 410 Abs. 2 StPO zulässigen und wirksamen Einspruchsbeschränkung ist der Strafbefehl, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Schuldspruch rechtskräftig geworden und unterliegt insoweit nicht mehr der Überprüfung.
III.
Der zum Zeitpunkt der Tat 54-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat einen Sohn im Alter von 16 Jahren. Der Angeklagte ist verwitwet. Seine Ehefrau verstarb im Oktober 2015. Der Angeklagte ist von Beruf selbstständiger Handelsvertreter und verdient damit ein monatliches Nettoeinkommen von 1500,00 bis 1600,00 Euro.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 24.01.2017 ist der Angeklagte noch unbestraft.
IV.
Das Gericht hat den Strafrahmen der Vorschrift des § 316 StGB entnommen.
Strafmildernd wurde bei der Strafzumessung das umfassende, von Reue getragene Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Zudem ist der Angeklagte bislang nicht vorbestraft. Darüber hinaus wurde das Nachtatverhalten des A[…]