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Grundsicherungsgesetz – Anrechnung von Mittagessenskosten

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 21 A 1565/05
Urteil vom 29.11.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 2 K 5172/03

Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 9. Juli 2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 11. September 2003 und seines Bescheides vom 25. Oktober 2004 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 8. März 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Grundsicherungsleistungen in Höhe des Regelsatzes ohne Anrechnung eines Geldwertes für die in der Werkstatt für behinderte Menschen eingenommenen Mittagessen zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, auf die dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz einen Betrag von 45,- Euro im Monat für das in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei eingenommene Mittagessen anzurechnen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 erneut unter Anrechnung eines Betrages von 45,- Euro im Monat für das Mittagessen bewilligte. Den dagegen aus anderen Gründen eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Kreises U. mit Bescheid vom 8. März 2005 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das kostenfreie Mittagessen zwar nicht bedarfsmindernd Berücksichtigung finden könne, aber als Einkommen des Klägers anzurechnen sei. Nach § 3 Abs. 2 GSiG sei u.a. § 76 BSHG nur entsprechend anwendbar. Wenn deshalb in Â[…]


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