BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 259/06
Urteil vom 18.07.2007
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Az.: 101 C 943/03, Entscheidung vom 16.11.2005
LG Halle, Az.: 2 S 295/05, Entscheidung vom 13.09.2006
Leitsätze:
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 22. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 13. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
Am 10. Oktober 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen Personenkraftwagen O. mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 € einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger nutzte das Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhängern und legte mit ihm rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen verbrachte er den Wagen zur Begutachtung in eine O. -Werkstatt. Dort wurde festgestellt, dass[…]