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Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens – Zulässigkeit

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2334 – Beschluss vom 10.04.2019

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die im Jahr 1931 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihr vor 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Anfang August 2017 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen durch eine polizeiliche Mitteilung bekannt, dass die Antragstellerin am 14. Juli 2017 ein entgegenkommendes Fahrzeug gestreift hatte, weil sie zu weit links gefahren war, und ohne anzuhalten weiterfahren war, obwohl das hinter ihr fahrende Fahrzeug laut gehupt hatte. Bei einer Befragung durch die Polizei hatte die Antragstellerin einen altersbedingt verlangsamten geistigen Eindruck gemacht, was Anlass zu Zweifeln an ihrer Reaktionsfähigkeit gab.

Daraufhin forderte das Landratsamt mit Schreiben vom 8. August 2017 die Antragstellerin auf, ein Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes vorzulegen. Dieser stellte in einem Bericht vom 23. Oktober 2017 fest, dass bei der Antragstellerin eine beginnende Demenz vorliege, die durch unzureichende Ergebnisse beim Uhrentest, Mini-Mental Status-Test und DemTest bestätigt werde. Daneben lägen eine Herz- und Nierenleistungsschwäche sowie ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen vor. Die Erkrankungen stellten nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage. Die Antragstellerin sei nicht mehr in der Lage, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 (Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, L, und S) gerecht zu werden.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2017 wurde der Antragstellerin angekündigt, dass öffentliche Klage wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Az.: 1091 Js 7123/17) erhoben werde, wenn sie mit einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zu verschiedenen durch die amtsärztlich festgestellten Erkrankungen aufgeworfenen Fragen an.

Dieser Aufforderung kam die Antragstellerin nicht nach. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis ließ sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 8. Mai 2018 vortragen, dass hohes Alter, eine sehr vorsichtige Fah[…]


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