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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung des Mieters – Härtegründe des Mieters

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LG Hamburg, Az.: 307 S 59/12

Urteil vom 14.02.2013

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Geschäfts-Nr.: 532 C 456/11) vom 08. Mai 2012 abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundstück … straße … , 2 H- im Erdgeschoss und Souterrain belegene Wohnung nebst Kellerraum und Garten geräumt an die Klägerinnen herauszugeben.

II. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Oktober 2013 bewilligt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.

Foto: : style-photographs/Bigstock

Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Berufung einen Räumungsanspruch nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung weiter, nachdem das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Urteil vom 08. Mai 2012 die Klage abgewiesen hat.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 08.05.2012 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück C straße … , 2 H- im Erdgeschoss und Souterrain belegene Wohnung nebst Kellerraum und Garten geräumt an die Klägerinnen herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch der Sache nach begründet.

Die Klägerinnen können von den Beklagten gemäß § 546 Abs. 1 BGB die Herausgabe der in der C straße … belegenen Mietwohnung verlangen. Denn das die Parteien verbindende Mietverhältnis ist rechtswirksam mit Schreiben vom 04. April 2011 (Anlage K2) gemäß § 573 Abs. 1 BGB zum 31. Dezember 20[…]


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