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Gewerberaummietvertrag – Vereinbarung von Schlichtungs- oder Mediationsklauseln

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Schlichtungs- oder Mediationsklauseln im Gewerberaummietvertrag: LG Hamburg Entscheidung
Das Landgericht Hamburg hat die Klage im Fall eines Gewerberaummietvertrags als unzulässig abgewiesen, da die Kläger die im Vertrag vereinbarte Schlichtungs- oder Mediationsklausel nicht eingehalten haben. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung und Verbindlichkeit solcher Klauseln in Mietverträgen und setzt ein klares Signal, dass vereinbarte außergerichtliche Konfliktlösungsmechanismen vor einem Gang zum Gericht zu beachten sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 334 O 42/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unzulässigkeit der Klage: Aufgrund der Nichtbeachtung der Schlichtungsklausel im Mietvertrag wurde die Klage abgewiesen.
Schlichtungs- oder Mediationsklauseln: Diese Klauseln haben eine hohe Bedeutung und sind rechtlich bindend.
Gütetermin vor Gerichtsverfahren: Ein Gütetermin bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA) ist vor dem Anrufen der Gerichte erforderlich.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde auf 8.700 Euro festgesetzt.
Kautionsrückzahlung: Kern des Streits war die Rückzahlung eines Kautionsbetrages.
Treuwidrigkeitseinwand abgelehnt: Das Gericht wies den Einwand der Treuwidrigkeit der Berufung auf die Schlichtungsklausel seitens des Beklagten zurück.

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(Symbolfoto: BOKEH STOCK /Shutterstock.com)

Im Geschäftsverkehr, wie einem Gewerberaummietvertrag, ist die Vereinbarung von Schlichtungs- oder Mediationsklauseln grundsätzlich zulässig und kann dazu beitragen, Konflikte einvernehmlich beizulegen, […]


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