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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsstilllegung – Betriebsbedingte Kündigung – Massenentlassungsanzeige

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ArbG Cottbus, Az.: 2 Ca 223/15, Urteil vom 20.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von 78.299,36 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtauflösung des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses aus Anlass und infolge zweier ordentlicher, fristgemäßer und betriebsbedingt erklärter arbeitgeberseitiger Kündigungen und hieran anknüpfend um die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses, um einen Anspruch der Klägerin auf ihre, auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete Weiterbeschäftigung sowie um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Die am …1971 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Klägerin steht mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit Beginn des 01.01.1992 als Fluggastabfertigerin im Check-in-Bereich in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine wirtschaftliche Unternehmung eines Luftfahrtservicebetriebes mit ihren Standorten in Berlin-Tegel und Schönefeld in Brandenburg führt. Die Beklagte hat ihren Sitz in Schönefeld in Brandenburg. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, ausschließlich solcher, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigter. Es amtiert ein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beklagten gewählter Betriebsrat, der durch seine Vorsitzende, Frau H., vertreten wird.

In Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Leistungsverpflichtung erzielte die Klägerin zuletzt ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in der Höhe eines Betrages von 2.622,56 €.

In ihrer Betriebstätigkeit als luftfahrttechnisches Serviceunternehmen erbrachte die Beklagte zuletzt im Auftrag der Firma G. sogenannte Bodendienstleistungen, die sich vornehmlich im Bereich des Check-in der Fluggäste verhielten.

Mit Schreiben vom 9. September 2014, diesem folgend mit Schreiben vom 22. September 2014, kündigte die Firma G. sämtliche der Beklagten erteilten Aufträge über die Erbringung von Servicedienstleistungen zu Gunsten der beauftragenden Airlines.

Hieraufhin fassten die Gesellschafter der Beklagten noch am 22. September 2014 den Beschluss, den Betrieb der Beklagten stillzulegen und per 31. März 2015 zu schließen, mit dessen Durchführung der Geschäftsführer der Beklagten beauftragt wurde.

Ebenfalls forderte die Beklagte den in ihrem Betrieb amtierenden Betriebsrat schon bereits mit Sc[…]


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