Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 2 Sa 47/16, Urteil vom 20.10.2016
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2015 – 9 Ca 435/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Regressweg auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung von zwei Paketsendungen in Anspruch.
Der Beklagte wurde am 12. September 2013 als Zusteller von der Klägerin in deren Postunternehmen eingestellt und zunächst von der ausbildenden Zustellerin M. E. im Zustellstützpunkt (ZSP) M.-Stadt eingewiesen. Im Anschluss daran erfolgte eine begleitete Einweisung des Beklagten im ZSP N.-Stadt, in dessen Bezirk er dann als Zusteller eingesetzt wurde. Die Einzelheiten der Einweisung des Beklagten im ZSP M.-Stadt und N.-Stadt sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der Beklagte auch in die Thematik „Ablageverträge“ eingewiesen wurde.
Am 30. November 2013 sollte der Beklagte zwei von der Firma I. AG eingelieferte Postpakete (zwei Smartphones Samsung Galaxy S 4 rot und schwarz mit einem Wert von insgesamt 835,05 EUR) an den Empfänger (K. B., L.-Straße 00 in 00000 N.-Stadt) zustellen. Gemäß Auslieferungsnachweis hat der Beklagte die beiden Pakete am 30. November 2013 nicht an den Empfänger übergeben, sondern mit der Modalität „Ablagevertrag (06): C.“ ausgeliefert. Ein schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger lag nicht vor.
Im Hinblick darauf, dass die beiden Postsendungen den Empfänger nach dessen Behauptung nicht erreicht hatten, leistete die Klägerin nach ihren allgemeinen Haftungsbedingungen der Absenderin der beiden Pakete Schadensersatz in Höhe des Gesamtbetrages von 835,05 EUR.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin im Regresswege den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe dieses Betrages in Anspruch.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2015 – 9 Ca 435/15 – und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. E.. Wegen des Ergebniss[…]