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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungserbbaurecht- Heimfallanspruchs durch eine Gemeinde

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LG Flensburg, Az.: 7 O 98/12

Urteil vom 30.01.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: zolnierek/Bigstock

Die Klägerin vermietet als Eigenbetrieb der Gemeinde Sylt größtenteils an den Grenzen der Gemeinde belegene Wohnungen mit dem Ziel, eine nachhaltige Versorgung der auf Sylt lebenden Einwohnerinnen und Einwohner mit angemessenem, bezahlbarem Wohnraum sicherzustellen.

Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 15.12.2005 (Anlage K 2, Blatt 13 bis 34) begründete die Klägerin ein Wohnungserbbaurecht je Hausscheibe an den in ihrem Eigentum stehenden Grundstück P.-Weg X – X c. Mit notariellem Kaufvertrag vom 03.03.2006 (Anlage K 3, Blatt 35 53) veräußerte sie das Wohnungserbbaurecht an dem streitgegenständlichen Grundstück P.-Weg X b an den Beklagten sowie dessen Großvater, Herrn H. P.. Nach dem Tode des Herrn P. am 29.11.2009 übernahm der Beklagte von dessen Erben mit notariellem Vertrag vom 30.12.2009 (Anlage K 4, Blatt 54 bis 69) das Wohnungserbbaurecht zum Alleineigentum.

In dem Erbbaurechtsvertrag vom 15.12.2005 ist in § 5 Ziffer 1 geregelt, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Bauwerk unter Ausschluss jeder anderen Verwendung als Wohngebäude für den Wohnungserbbauberechtigten und die eventuell in seinem Haushalt lebenden Familienangehörige und/oder Lebenspartner/in zu Dauerwohnzwecken als Hauptwohnsitz im Sinne des Landesmeldegesetzes zu verwenden. Im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung verpflichtet § 13 Ziffer 1 d des Erbbaurechtsvertrages den Berechtigten, auf Verlangen des Eigentümers das Erbbaurecht auf den jeweiligen Eigentümer oder auf einen oder mehrere von ihnen zu benennende Dritte sofort zu übertragen (sogenannter Heimfall), wobei § 13 Ziffer 3 für diesen Fall eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes des Bauwerks nebst Zubehör und Außenanlagen im Zeitpunkt des Eintritts des Heimfalls vorsieht.

Gemäß § 13 Ziffer 3 Satz 2 verjährt der Heimfallanspruch bei einem nach der oben genannten Vorschrift eingetretenen Heimfall ein Jahr nach Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzung […]


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