Baulast unwirksam: Baulastenverzeichnis muss gelöscht werden
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage gegen den Verzicht auf eine Baulast ab. Der Beschluss der Beklagten zur Löschung der Baulast war rechtmäßig, da die Baulast nicht wirksam entstanden war. Grund dafür war die fehlende Mitwirkung aller Erben der Erbengemeinschaft bei der Übernahmeerklärung. Das Urteil betont die Bedeutung korrekter formeller Verfahren bei der Eintragung von Baulasten und die Rechte von Grundstückseigentümern in Bezug auf Baurecht und Baulasten.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 K 6495/20 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage gegen den Verzicht auf eine Baulast ab.
Rechtmäßigkeit des Baulastverzichts: Die Löschung der Baulast war rechtmäßig, da die Baulast nicht wirksam entstanden war.
Erfordernis der Mitwirkung aller Erben: Für die Wirksamkeit der Baulast ist die Mitwirkung aller Erben einer Erbengemeinschaft notwendig.
Unwirksamkeit der Baulast: Die Baulast war unwirksam, da nicht alle Eigentümer des belasteten Grundstücks die Verpflichtungserklärung unterschrieben hatten.
Bedeutung der formellen Korrektheit: Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung formeller Vorgaben bei der Eintragung von Baulasten.
Rechte der Grundstückseigentümer: Das Urteil bekräftigt die Rechte der Grundstückseigentümer im Baurecht und im Kontext von Baulasten.
Keine Notwendigkeit der Baulast: Aufgrund der Bebauungssituation bestand keine Notwendigkeit für die Baulast.
Kostenübernahme durch Kläger: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
[toc]
Klage gegen Baulastlöschung ohne Erfolg
Es geht um eine Klage von Grundstückseigentümern gegen die Löschung einer Baulast durch die Bauaufsichtsbehörde.
Die Baulast sicherte einseitige Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück und war 1973 zugunsten des klägerischen Grundstücks eingetragen worden. Die aktuelle Eigentümerin des Nachbargrundstücks wandte sich jedoch an die Behörde mit der Begrü[…]