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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsfolgen der Versagung der Grundstücksverkehrgenehmigung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 WLw 19/17 – Beschluss vom 14.06.2018

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus – Landwirtschaftsgericht – vom 11. Mai 2017, Az. 34 Lw 19/16, sowie des Bescheides des Landrates des Landkreises … vom 7. Juli 2016 – Gz. 32.4/30/16-0376 – der zwischen den Antragstellern zu 1. und 2. am 2. Mai 2016 geschlossene Grundstückskauf- und Tauschvertrag (UR-Nr. …/2016 der Notarin … in L… genehmigt.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils zur Hälfte.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung wegen Nichterteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für einen zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke.

Der Antragsteller zu 1. schloss als Käufer am 2. Mai 2016 mit der Antragstellerin zu 2. als Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag (UR-Nr. …/2016 der Notarin … in L…) über den Erwerb folgender Flächen der Gemarkung W…, Blatt 143:

Flur 2 Flurstück 175 1,2364 ha,

Flur 2 Flurstück 183 1,0791 ha,

bebaut mit einem Einfamilienhaus,

Flur 2 Flurstück 248 2,7800 ha,

Waldgrundstück Flur 2 Flurstück 299 0,3290 ha,

Flur 2 Flurstück 378 0,1125 ha,

Flur 2 Flurstück 379 0,3375 ha.

Laut Kaufvertrag handelt es sich bei den Flächen um land- bzw. forstwirtschaftliche Flächen. Als Kaufpreis wurden 120.000 € vereinbart.

In derselben Urkunde ist als Teil B ein Grundstückstauschvertrag mit Auflassung geschlossen worden, bezogen auf die Flächen Gemarkung W…, Blatt 143,

Flur 2, Flurstück 41/2, 2,9674 ha,

die im Eigentum der Antragstellerin

zu 2. stand, und Flur 1 Flurstück 365, 1,5700 ha,

die im Eigentum des Antragstellers

zu 1. stand.

Das Flurstück 41/2 wird landwirtschaftlich genutzt und ist an die Bäuerliche Produktionsgemeinschaft S… GmbH & Co KG bis zum 30. September 2020 verpachtet.

Die beurkundende Notarin beantragte am 11. Mai 2016 die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz beim Anhörungsberechtigten zu 1. als Genehmigungsbehörde. Durch Bescheid vom 18. Mai 2016 hat der Anhörungsberechtigte zu 1. die Frist zur Prüfung des Antrages nach § 6 Abs. 1 GrdstVG auf zwei Monate verlängert. Der Bescheid ist der beurkundenden Notarin am 20. Mai 2016 zugestellt worden.

Mit Bescheid vom 7. […]


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