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Mangelhafte Werkleistung – Schadensersatz

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1270/15 – Beschluss vom 11.05.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des angefochtenen Urteils bzw. hiesigen Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.103,22 € festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erst- und zweitinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2015 (Bl. 227 ff. GA), den Beschluss des Senats vom 11. April 2016 (Bl. 340 ff. GA) sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Beiakte Bezug genommen.

II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Oktober 2015 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Die gegen eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO angeführten Einwände gebieten keine andere Verfahrensweise. Das Erfordernis der offensichtlichen Erfolglosigkeit setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der Berufung gewissermaßen auf der Hand liegt. Vielmehr kann sie auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 522 Rn. 21 m.w.N.). Allein der Verfahrensfehler des Landgerichts berührt die Frage der Offensichtlichkeit – anders als der Kläger offenbar meint – daher nicht. Eine Vorgehensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Senat die Klageabweisung auf gegenüber der Begründung des Landgerichts abweichende rechtliche Gesichtspunkte stützt. Ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO mag in dieser Konstellation nicht immer geeignet erscheinen; zwi[…]


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